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BGBl. III Nr. 136/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗Parlament↗
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 87317 § 0↗RIS↗
Art. 51geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.05.1979 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 51↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 51↗RIS↗
Artikel 51
Gebührenordnung Gebühren
Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der (1) Das Europäische Patentamt kann Gebühren und für die Art nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Weise, wie sie zu entrichten sind Verfahren erheben.
(2) Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der Ausführungsordnung festgelegt.
(3) Sieht die Ausführungsordnung vor, daß eine Gebühr zu entrichten ist, so werden dort auch die Folgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung festgelegt.
(4) Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.