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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 51neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 51↗RIS↗

Artikel 51

Verhandlungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen
    1. Litera a
      im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt haben, oder
    2. Litera b
      in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass offensichtlich kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien eindeutig das günstigste ist.
  2. Absatz 2,Die Beschaffungsstelle
    1. Litera a
      stellt sicher, dass der Ausschluss von Anbietern von Verhandlungen stets auf der Grundlage der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und
    2. Litera b
      legt nach Abschluss der Verhandlungen eine für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung eines neuen oder geänderten Angebots fest.