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BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV) (COTIF) 64 § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 53↗RIS↗

Titel römisch fünf
Haftung des Reisenden

Artikel 53

Besondere Haftungsgründe

Der Reisende haftet dem Beförderer für jeden Schaden,

  1. Litera a
    der dadurch entsteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die sich für ihn
    1. Ziffer eins
      aus Artikel 10, 14 und 20,
    2. Ziffer 2
      aus den besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder
    3. Ziffer 3
      aus der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
    ergeben, oder
  2. Litera b
    der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er mitnimmt,
sofern er nicht beweist, dass der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er trotz Anwendung der von einem gewissenhaften Reisenden geforderten Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung des Beförderers nach Artikel 26 und 33 Paragraph eins,