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BGBl. III Nr. 164/2014

kundgemacht 01.09.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2014× zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt neu § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 164/2014 Art. 53↗RIS↗

Artikel 53

Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen für Opfer aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zur Verfügung stehen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz eins, genannten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen
    • Strichaufzählung
      für den sofortigen Schutz und ohne eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für die Opfer zur Verfügung stehen;
    • Strichaufzählung
      für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung erlassen werden;
    • Strichaufzählung
      soweit erforderlich auf Antrag und mit sofortiger Wirkung ausgestellt werden;
    • Strichaufzählung
      unabhängig von oder zusätzlich zu anderen Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen;
    • Strichaufzählung
      in nachfolgende Gerichtsverfahren eingebracht werden können.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße gegen die nach Absatz eins, ausgestellten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind.