Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 53neu
ARTIKEL 53
Gemischter Ausschuss
- Absatz 2,Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland zu wahren.
- Absatz 3,Der Gemischte Ausschuss
- Litera afördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
- Litera bverfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
- Litera cersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen spezifischen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, die nach Artikel 52 Absatz 1 Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens sind, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,
- Litera dführt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,
- Litera elegt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fest,
- Litera fsucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,
- Litera gbemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens,
- Litera hprüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 54 vorgelegten Informationen und
- Litera igibt Empfehlungen ab und fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.
- Absatz 4,Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.
- Absatz 5,Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.