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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 54neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 54↗RIS↗

ARTIKEL 54

Gesundheit

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Erfahrungen in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.