Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 148/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2020× zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 56neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 56↗RIS↗

Artikel 56 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach den Artikeln 49 und 50;
  4. Litera d
    jede Erklärung und jeden Vorbehalt nach Artikel 53;
  5. Litera e
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.