Absatz eins,Jede Vertragspartei richtet ein rasch greifendes, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, gegen
- Litera aeinen Verstoß gegen dieses Kapitel oder
- Litera b– falls der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels
Widerspruch einlegen kann. Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche werden schriftlich niedergelegt und allgemein zugänglich gemacht.