Absatz eins,Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 58neu
ARTIKEL 58
Inkrafttreten, Laufzeit und Notifikation
- Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 können Neuseeland und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Neuseeland und die Union einander den Abschluss der jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind.
- Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
- Absatz 4,Die Notifikationen nach diesem Artikel werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands gerichtet.