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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank 4 § 0↗RIS↗
Art. 59geändertZ 2, Schlussteil (entfallen)
in Kraft 29.09.1966 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 13/1967 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 59↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 59↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Kapitel IX
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Artikel 59
ÄNDERUNGEN
1. Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
(ii) der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen Beschränkungen der Haftung und
Beschränkungen (iii) der Haftung und in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich des Erwerbs von Stammkapital.
(iii) der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich
des Erwerbs von Stammkapital.
3. Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.