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Art. 59

Fassungen
29.09.1966 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 59 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 5929.09.196631.12.2007 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Absatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung

Text

Kapitel römisch neun

ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Artikel 59
ÄNDERUNGEN

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.
  2. Ziffer 2
    Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
    (i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
    (ii) der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen
    Beschränkungen der Haftung und
    (iii) der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich
    des Erwerbs von Stammkapital.
  3. Ziffer 3
    Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075129