Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Beachte
Abs. 1 und 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung
Text
Kapitel IXKapitel römisch neun
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Artikel 59
ÄNDERUNGEN
Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.
Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
(ii) der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen
Beschränkungen der Haftung und
(iii) der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich
des Erwerbs von Stammkapital.
Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075129