Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel IXKapitel römisch neun
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Artikel 59
ÄNDERUNGEN
Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.
Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
des Rechts zum Austritt aus der Bank,
der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen Beschränkungen der Haftung und
der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich des Erwerbs von Stammkapital.
Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40098062