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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 59neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 59↗RIS↗

ARTIKEL 59

Finanzielle Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung von Hilfsprogrammen im Rahmen ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu verhindern und zu bekämpfen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden der Union und Australiens Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften aus und führen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen.
  3. Absatz 3,Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen australischen Behörden können eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließlich operativer Regelungen, vereinbaren.