BGBl. Nr. 121/1956
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Vor der Absendung einer der in den Artikeln 4 oder 5 vorgesehenen Einladung setzt das Ministerkomitee die Zahl der dem zukünftigen Mitglied in der Beratenden Versammlung zustehenden Sitze und seinen Beitrag zu den finanziellen Aufwendungen fest.