Absatz eins,Auf den für den Personen- und Warenverkehr über die Grenze bestimmten Wegen, die von der Staatsgrenze zu den in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates führen, gelten die Vorschriften über die Grenzabfertigung beider Staaten mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates vor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind.
BGBl. Nr. 240/1957
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Die Einhaltung der Vorschriften beider Staaten ist durch die zuständigen Grenzdienststellen des Gebietsstaates zu überwachen. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschriften sind, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5, festgenommene Personen und sichergestellte Waren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, zunächst den Grenzdienststellen des Ausgangsstaates zur Durchführung der Grenzabfertigung zu übergeben.