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BGBl. Nr. 210/1958

kundgemacht 24.09.1958 RIS↗
210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll) (EMRK) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft 03.09.1958 – 31.10.1998 · idF BGBl. Nr. 210/1958 · danach: BGBl. III Nr. 30/1998 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, mitteilt.

Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.