BGBl. Nr. 756/1974
756. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten
Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.