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BGBl. Nr. 756/1974

kundgemacht 20.12.1974 RIS↗
756. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 756/1974× zu Luftverkehrsabkommen (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 20.12.1974 · idF BGBl. Nr. 756/1974 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.