Absatz eins,Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Gewässer, in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in der Lage zu erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegeben ist.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 wird die gemeinsame Nutzung dieser Gewässer durch beide Vertragsstaaten nicht berührt.