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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Gewässer, in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in der Lage zu erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegeben ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 wird die gemeinsame Nutzung dieser Gewässer durch beide Vertragsstaaten nicht berührt.