Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,
- Litera aob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden des ersuchenden Staates als Belege vorgelegten amtlichen Urkunden der ersuchten Vertragspartei echt sind;
- Litera bob Waren, die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden;
- Litera cob Waren, die aus dem Gebiet der einen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei in ihr Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden;
- Litera düber Umstände, die sich aus ihren Zollpapieren ergeben und sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien begangen wurden.