BGBl. III Nr. 186/2005
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen
Der Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen bleibt auf jene Personen beschränkt, die diesen Zugang „aus dienstlichen Gründen benötigen“ und eine Sicherheitsermächtigung entsprechend der Klassifizierungsstufe der Information, zu der Zugang erteilt werden soll, von der Empfangenden Partei erhalten haben.