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BGBl. III Nr. 68/2005

kundgemacht 13.05.2005 RIS↗
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2005× zu Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 14 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft 14.05.2005 – 09.10.2014 · idF BGBl. III Nr. 68/2005 · danach: BGBl. III Nr. 192/2014 Art. 6↗RIS↗

Kapitel römisch zwei

AUSGABE DER CARNETS TIR

HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE

Artikel 6

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil römisch eins niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil römisch eins aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.

(2 bis) Der Verwaltungsausschuss läßt eine internationale

Organisation nach Absatz 2 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu, sofern sie diese Verantwortlichkeit annimmt.

  1. Absatz 3,Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
  2. Absatz 4,Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil römisch zwei festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
  3. Absatz 5,Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil römisch zwei festgelegten Verfahren.