Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
- Litera a
- Litera bgemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
- Litera cVertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
- Litera dVertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.