Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Aus- und Fortbildung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

  1. Litera a
    Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
  2. Litera b
    gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
  3. Litera c
    Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
  4. Litera d
    Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.