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BGBl. III Nr. 94/2005

kundgemacht 24.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 110 § 0↗RIS↗
Art. 6geändert
in Kraft 18.12.1996 – 21.12.2004 · idF BGBl. Nr. 640/1996 · danach: BGBl. III Nr. 94/2005 Art. 6↗RIS↗
in Kraft 22.12.2004 – 31.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 94/2005 · danach: BGBl. III Nr. 201/2018 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen
Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in Artikel 2 und den Artikeln 2A bis 2H 2I vorgesehenen Regelungsmaßnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlußfolgerungen mit.