BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 6
Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung.
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Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 Paragraph 4, des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird Anmerkung, siehe Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,).
Anmerkung, Die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage römisch eins zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)(BGBl. Nr. 225 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2000,) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2001,).
Die Kundmachung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage römisch eins zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2001,) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2002,).
Aus diesen Gründen konnte die Anlage nicht dokumentiert werden.)