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BGBl. III Nr. 164/2006

kundgemacht 06.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2006× zu Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 164/2006 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.