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BGBl. III Nr. 38/2008

kundgemacht 31.03.2008 RIS↗Parlament↗
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2008× zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 38/2008 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

TRANSPARENZ

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach vorheriger Konsultation und angemessener Vorankündigung unverzüglich alle allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren oder beeinträchtigen.

(2) Ist die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung nicht durchführbar, so sind solche Informationen in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Jede Vertragspartei entspricht unverzüglich allen spezifischen Auskunftsersuchen der anderen Partei bezüglich aller allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1.