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BGBl. III Nr. 108/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗
Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2010× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 28 § 0↗RIS↗
Art. 6geändertAbs 3
in Kraft 10.06.1974 – 27.09.2010 · idF BGBl. Nr. 382/1974 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 28.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
(2) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung derselben erschwert wird. Die OEL OPEC wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.