Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 145/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2010× zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 145/2010 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Suspendierung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.