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BGBl. III Nr. 20/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2010× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 15 § 0↗RIS↗
Art. 6geändert
in Kraft 27.06.1975 – 26.02.2010 · idF BGBl. Nr. 346/1975 · danach: BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, daß dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.