Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt 1111 § 0↗RIS↗
Art. 6geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.03.1992 – 15.09.2010 · idF BGBl. Nr. 406/1992 · danach: BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
( 1.) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird
a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
… 5 unveränderte Absätze
b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschließlich seines Küstenmeers oder
c) von einem Angehörigen dieses Staates.
2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
( 3.) Jeder Vertragsstaat, der eine seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet). Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
( 4.) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
5. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.