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BGBl. III Nr. 20/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2011× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) 4 § 0↗RIS↗
Art. 6geändert
in Kraft 30.10.2008 – 15.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 176/2008 · danach: BGBl. III Nr. 20/2011 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 16.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 20/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 30% beinhalten können. Dieses Limit kann auf bis zu 40% ausgeweitet werden, wenn der zusätzliche Betrag ausschließlich Lokalkosten (ausschließlich aus dem Käuferland stammende Kapitalgüter und/oder projektbezogene Dienstleistungen) betrifft. Die gewährten Kredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.