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BGBl. III Nr. 41/2013

kundgemacht 19.02.2013 RIS↗Parlament↗
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2013× zu Ernährungshilfe-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ernährungshilfe-Übereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 29.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 41/2013 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Jährliche Berichterstattung und Informationsaustausch

  1. Absatz eins,
    Innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, in dem sie darlegt, wie sie ihre jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt hat.
  2. Absatz 2,
    Dieser Jahresbericht enthält einen beschreibenden Teil, der Informationen darüber umfassen kann, wie die Politik, die Programme und die Maßnahmen der Vertragspartei für die Ernährungshilfe zu den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens beitragen.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien sollten laufend Informationen über ihre Politik und ihre Programme für die Ernährungshilfe sowie über die Ergebnisse der Bewertungen dieser Politik und dieser Programme austauschen.