BGBl. III Nr. 192/2014
Änderungen zu Artikel 6 und Anlage 9 zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen zu Artikel 6 und Anlage 9 zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
Kapitel II
AUSGABE DER CARNETS TIR
HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.
(2) Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
(5) Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren.
Schlagworte