Artikel 6
Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern Unter der Konferenz und dem Ständigen Leitung des Rates ist das Ständige Büro zu erleichtern, soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates ein innerstaatliches Organ bezeichnen. beauftragt
Das Ständige Büro kann a) mit allen so bezeichneten innerstaatlichen Organen der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren. der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse;
b) mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen;
c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Anmerkung
Für Österreich wurde als nationales Organ im Sinne des Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.