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BGBl. III Nr. 205/2014

kundgemacht 30.10.2014 RIS↗Parlament↗
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachung BGBl. III Nr. 205/2014× zu Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 115 § 0↗RIS↗
Art. 6geändert
in Kraft 15.07.1955 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 21/1967 · danach: BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern Unter der Konferenz und dem Ständigen Leitung des Rates ist das Ständige Büro zu erleichtern, soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates ein innerstaatliches Organ bezeichnen. beauftragt
Das Ständige Büro kann a) mit allen so bezeichneten innerstaatlichen Organen der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren. der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse;
b) mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen;
c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Anmerkung
Für Österreich wurde als nationales Organ im Sinne des Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.