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BGBl. III Nr. 222/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 222/2014× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 222/2014 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Steuerprüfungen im Ausland

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.
  3. Absatz 3,Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.