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BGBl. III Nr. 78/2015

kundgemacht 15.06.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2015× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

ÜBERMITTLUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

1. Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg, sofern von der innerstaatlichen Sicherheitsbehörden nicht anders gewünscht, übermittelt. Der Empfänger bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen in schriftlicher Form.

2. Elektronische Übermittlung von klassifizierten Informationen wird mit von den innerstaatlichen Sicherheitsbehörden vereinbarten zertifizierten kryptografischen Mitteln durchgeführt.