BGBl. III Nr. 78/2015
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
ÜBERMITTLUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
1. Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg, sofern von der innerstaatlichen Sicherheitsbehörden nicht anders gewünscht, übermittelt. Der Empfänger bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen in schriftlicher Form.
2. Elektronische Übermittlung von klassifizierten Informationen wird mit von den innerstaatlichen Sicherheitsbehörden vereinbarten zertifizierten kryptografischen Mitteln durchgeführt.