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BGBl. III Nr. 107/2018

kundgemacht 04.07.2018 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Dänischen Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen des Königreichs Dänemark über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Dänischen Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen des Königreichs Dänemark über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2018× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 107/2018 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Verpflichtung zur Mitführung von Dokumenten

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten stellen dem Leasingnehmer eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie der Korrespondenz gemäß Artikel 4 Absatz eins, zur Verfügung. Kopien dieses Abkommens, des Korrespondenz sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist, sind an Bord jenes Luftfahrzeugs mitzuführen, für das die Zuständigkeit kraft dieses Abkommens übertragen wurde. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungskennzeichen für Luftfahrzeuge erhalten, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden und zugelassen sind, so sind diese Liste und der entsprechende Teil des Betriebshandbuchs an Bord mitzuführen.