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BGBl. III Nr. 154/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2018× zu Soziale Sicherheit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

  1. Absatz eins,Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 des Abkommens nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Absatz 2,Würde eine Person, die in einem Vertragsstaat wohnt, auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit den daraus erzielten Einkünften gleichzeitig der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.