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BGBl. III Nr. 179/2019

kundgemacht 15.10.2019 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Kundmachung BGBl. III Nr. 179/2019× zu Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 179/2019 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ausnahmeregelung

  1. Absatz A,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz B,
    Die ersuchende Vertragspartei muss in jedem der in Abs. A dieses Artikels genannten Fälle über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.