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BGBl. III Nr. 97/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2019× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Die beiden Seiten vereinbaren zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sicherheitsbehörden und Ordnungskräfte gegenseitig beizutragen.

Die Zusammenarbeit kann in der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Technikern zu Praktika, Seminaren oder Studienaufenthalten an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite bestehen oder im Abstellen von Ausbildnern, die an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite einen Unterricht abhalten, der den geäußerten Bedürfnissen entspricht.

Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten kann aber auch in der fachspezifischen und wissenschaftlichen Hilfestellung im Sicherheitsbereich bestehen.