BGBl. III Nr. 138/2020
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch sechs durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 18)
bestimmt