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BGBl. III Nr. 186/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗Parlament↗
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2020× zu Verbot von Kernwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von Kernwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Hilfe für Opfer und Umweltsanierung

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat leistet seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und niemanden diskriminiert, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung.
  2. Ziffer 2
    Jeder Vertragsstaat trifft in Bezug auf Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, die aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erprobung oder dem Einsatz von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern kontaminiert sind, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Sanierung der Umwelt der kontaminierten Gebiete.
  3. Ziffer 3
    Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen die völkerrechtlichen oder durch zweiseitige Abkommen begründeten Pflichten und Verpflichtungen aller anderen Staaten unberührt.