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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 6geändertÜberschrift (neu); Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Schutz des Amtssitzes
(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Der Fonds OFID wird seinerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs beeinträchtigt werden.
(4) Die zuständigen österreichischen Behörden und OFID arbeiten im Hinblick auf die Wechselbeziehung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und inunmittelbarer Umgebung des Amtssitzes eng zusammen.
(5) OFID konsultiert bei der Erstellung seiner Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.
Schlagworte
Sicherheitsverfahren