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BGBl. III Nr. 35/2021

kundgemacht 02.03.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2021× zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.