Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Kundmachung
BGBl. III Nr. 80/2021× zu Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit×
Änderungen durch diese Kundmachung
▾Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheitneu§ 0↗RIS↗
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:
a)Litera a
Naturereignisse oder höhere Gewalt und
b)Litera b
Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.