Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
BGBl. III Nr. 100/2022
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
- Ziffer einsBeratung über grundsätzliche Fragen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
- Ziffer 2Entscheidung über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und Diskussion und Vereinbarung der Gebiete und Formen der Kooperationsmaßnahmen gemäß Artikel 3;
- Ziffer 3Monitoring der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
- Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann gemäß Artikel 3 Ziffer 4, bei Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit einsetzen sowie externe Expertinnen und Experten zu ihren Tagungen beiziehen.
- Absatz 4,Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in Österreich und in Brasilien zu einem zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Termin zusammen. Sitzungen und Entscheidungen können im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten bzw. getroffen werden.
- Absatz 5,Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch