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BGBl. I Nr. 197/2022

kundgemacht 09.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 197/2022× zu Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 197/2022 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
  3. Absatz 3,Die Kündigung gemäß Absatz 2, hat schriftlich zu erfolgen.