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BGBl. III Nr. 47/2023

kundgemacht 23.03.2023 RIS↗Parlament↗
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer

Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.