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BGBl. III Nr. 57/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive und alle Dokumente, die dem Schiedshof gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.