Absatz eins,Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10, der Istanbul Konvention eingerichtet.
BGBl. I Nr. 147/2023
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe
- Absatz 2,Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen.
- Absatz 3,Allfällige Dienstreisekosten trägt jede Vertragspartei für ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.
- Absatz 4,Ziele der Steuerungsgruppe sind insbesondere:
- Ziffer einsGewährleistung eines bundesweiten Fachaustauschs zum Thema Schutzunterkünfte,
- Ziffer 2bundesweite qualitative und quantitative Weiterentwicklung des Angebots an Schutzunterkünften und der nachhaltigen Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern in diesen Schutzunterkünften.
- Absatz 5,Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
- Ziffer einsErhebung und Darstellung bestehender Qualitätsstandards sowie des Bedarfs an Schutzunterkünften,
- Ziffer 2Evaluierung der Fortschritte und Zielerreichung dieser Vereinbarung,
- Ziffer 3Erarbeitung von länderübergreifenden Leitlinien in Form von Empfehlungen betreffend das Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept in Schutzunterkünften sowie
- Ziffer 4Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.
- Absatz 6,Stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind:
- Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Absatz eins, und
- Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der fachlich zuständigen Landesverwaltung je Land.
- Absatz 7,Die Leitung der Steuerungsgruppe kann in Abstimmung mit den Ländern bei Bedarf Expertinnen und Experten aus relevanten Fachbereichen den Sitzungen hinzuziehen.